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Tätigkeit des Rechtsanwalts in Frankreich
Der französische „avocat“ ist genauso wie der deutsche Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege und als freier Beruf anerkannt. Er ist unabhängig und kann sich autonom für die Annahme und Aufrechterhaltung eines Mandatsverhältnisses entscheiden, aber er ist dabei an die französischen und europäischen Berufsregeln gebunden. Für alle zur Rechtsbesorgung befugten Personen besteht auch eine allgemeine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit. Sie müssen die Fälle nach den geltenden Regeln für den Beruf bearbeiten. Dazu gehört auch die Verpflichtung das Berufsgeheimnis zu wahren.
Eine der wichtigsten anwaltlichen Tätigkeiten ist die prozessrechtliche Vertretung in einem Verfahren. Die größte Bedeutung kommt dabei dem Zivil- und Strafrecht zu. Rechtsanwälte können aber auch beratend tätig werden. Die Anwaltstätigkeit setzt ein mindestens vierjähriges Jurastudium voraus (Master I), woran sich nach erfolgreicher Aufnahmeprüfung eine Ausbildung über zwei Jahre an einer Anwaltsschule anschliesst, die mit einer Zuslassungsprüfung zum Anwaltsberuf (CAPA) endet.
Es besteht die Möglichkeit zur Spezialisierung in folgenden Rechtsgebieten: Öffentliches Recht, Strafrecht, Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Umweltrecht, Personenstandsrecht, Immobiliarsachenrecht, Urheberrecht, Landwirtschaftsrecht, Vollstreckungsrecht, Europarecht und Recht der Internationalen Beziehungen. Rechtsanwälte dürfen sich nur in zwei Rechtsgebiten als Spezialisten bezeichnen.
Frankreich kennt keine dem deutschen Recht entsprechende Gebührenordnung. Das Honorar ist in Frankreich frei verhandelbar, wobei der Rechtsanwalt jedoch bestimmte Richtlinien zu beachten hat. So soll etwa der Schwierigkeit des Falles und der Vermögenslage des Mandanten Rechnung getragen werden. Ferner kann zusätzlich zum Grundhonorar ein Erfolgshonorar vereinbar werden (ein reines Erfolgshonorar ist dagegen in Frankreich nicht zulässig).
Grundsätzlich empfiehlt die rechtsanwaltliche Standesordnung in Frankreich, dass zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten ein Honorarvertrag geschlossen wird. In Frankreich wird ferner grundsätzlich verlangt, dass der Mandant einen Vorschuß leistet, bevor der Rechtsanwalt die Arbeit aufnimmt.
Anwaltszwang in Rechtsverfahren in Frankreich
In Frankreich ist in fast allen schriftlichen Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend. Dies bezieht sich auf die Verfahren vor dem "Tribunal de grande instance" (mit deutschem Landgericht vergleichbar) und vor dem Berufungsgericht "Cour d'appel". Vor dem Berufungsgericht muss bislang außer einem Rechtsanwalt immer auch ein speziell bei dem jeweiligen Berufungsgericht zugelassener Prozessvertreter, ein sog. „avoué“ eingeschaltet werden, der allein zur Vornahme der notwendigen prozessrechtlichen Schritte befugt ist; hier ist jedoch eine Gesetzesänderung vorgesehen. Dem Prozessvertreter ist es nicht erlaubt, die Plädoyers zu halten. Sie dürfen wiederum nur von einem Rechtsanwalt gehalten werden. Die Schriftsätze können von den beiden erstellt werden, wobei diese Aufgabe in der Regel vom Rechtsanwalt übernommen wird, weil er bereits einen engen Kontakt zu seinem Mandanten hat, die tatsächlichen und rechtlichen Aspekte der Angelegeneheit sehr gut kennt und meistens den Prozess schon vor dem erstinstanzlichen Gericht geführt hat.
Für die mündlichen zivilrechtlichen Prozesse ist wiederum keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass man sich etwa vor dem „Conseil des prud'hommes“ (Arbeitsgericht 1. Instanz), „Tribunal d'instance“ (entspricht etwa dem deutschen Amtsgericht) oder dem Tribunal de commerce (Handels-und Wirtschaftsgericht) selbst vertreten darf.
Kein Rechtsanwaltszwang besteht in strafrechtlichen Verfahren vor dem „Tribunal de police“ und dem „Tribunal correctionel“. Das erstgenannte Gricht ist für Ordnungswidrigkeiten und kleinere hauptsächlich mit einer Gelstrafe bestrafte Vergehen zuständig. Das „Tribunal correctionel“ entscheidet über Delikte, für welche Geldstrafen oder Gefängnisstrafen bis zu 10 Jahren gesetzlich vorgesehen werden. Vor der „Cour d‘assises“, die für schwere Verbrechen zuständig ist, besteht für den Angeklagten eine Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Dies gilt nur für den Nebenkläger nicht.
In Frankreich sind alle Anwälte in Rechtsanwaltskammern organisiert, die am Sitz eines jeden Tribunal de grande instance oder jeder Cour d´appel eingerichtet sind. Die Kammern führen die Standesaufsicht über die Tätigkeit der Rechtsanwälte durch und sind zuständig für den Erlass von Standesregeln. Eine Mitgliedschaft in einer Kammer ist zwingend vorgeschrieben.
Die französischen Rechtsanwälte sind in der Regel zur Vertretung vor sämtlichen Gerichten zugelassen. Ausnahmen gelten jedoch bei der Zulassung vor dem höchsten französischen Gericht für Revisionen im Bereich des Zivil- und Strafrechts, der „Cour de Cassation“, vor dem „Conseil d‘État“ und vor dem Großinstanzgericht für Zivilsachen „Tribunal de grande instance“. Zu den obersten Gerichten können nur Rechtsanwälte zugelassen werden, die einen Nachweis über eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren und Absolvierung eines zusätzlichen dreijährigen Praktikums erbringen können. Zum jeweiligen Tribunal de grande instance sind nur diejenigen Rechtsanwälte zugelassen, die in der örtlichen Kammer eingeschrieben sind. Deshalb befindet sich auch der Sitz der Kanzlei in dem Bezirk des Tribunal de grande instance, bei dessen Barreau der Rechtsanwalt zugelassen ist. Für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Tribunal de grande instance muss der Rechtsanwalt einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt - einen sog. Korrespondezanwalt - einschalten.
Neben den rein französischen Anwälten gibt es auch Rechtsanwälte insbesondere aus dem EU-Raum. Im Rahmen der vom französischen Gesetzgeber umgesetzten Dienstleistungsrichtlinie dürfen Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorübergehend in Frankreich tätig werden. Vor Gericht dürfen jedoch die europäischen Anwälte nur im Einvernehmen mit einem beim betreffenden Gericht zugelassenen “avocat” auftreten. die neben ihrer Zulassung in ihrem Heimatland auch in Frankreich zugelassen sind und damit in beiden Länderen tätig werden können.
Durch die Gleichstellung der Hochschulabschlüsse der anderen Mitgliedstaaten wurde für die europäischen Anwälte auch die Möglichkeit geschaffen, in einem speziellen Verfahren für die Ausübung seines Berufs auf Dauer bei der Anwaltskammer als „avocats“ zugelassen zu werden.
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Haftpflicht des Rechtsanwalts in Frankreich
Nach den Bestimmungen des französischem Zivilrechts müssen alle zur Rechtsbesorgung berechtigten Personen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, welche speziell für diese Tätigkeit abgeschlossen wird. Die allgemeine deliktische Generalklausel erstreckt sich auch auf Vermögensschäden. Ein französischer Rechtsanwalt haftet nicht nur gegenüber seinem Mandanten, sondern auch gegebenenfalls gegenüber der gegnerischen Partei oder Dritten.
Die Frage der Einordnung der Anwaltshaftung als eine vertragliche oder deliktische Haftung spielt oftmals keine Rolle, weil die anwaltliche Tätigkeit in einem Gerichtsprozess einer Verjährungsfrist von 10 Jahren unterliegt. Sie gewinnt vor allem an Bedeutung im Rahmen der Haftung für Rechtsberatung und Vertragsgestaltung. Deliktische Ansprüche verjähren nämlich in 10 Jahren ab dem Einritt des schädigenden Ereignisses, aber für die vertragliche Haftung sieht das Gesetz eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vor. Auf keinen Fall ist es möglich, den Anspruch zugleich auf beide Grundlagen zu stützen.
Die Rechtsprechung sieht in der Anwaltshaftung eine vertragliche Haftung. Dagegen wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, es liege eine deliktische Haftung vor. Dafür spreche, dass im Falle eines nur konkludent abgeschlossenen Vertrages zwischen einem Mandanten und einem Rechtsanwalt sich die anwaltlichen Pflichten grundsätzlich aus den gesetzlichen Regelungen ergeben. Eine Pflichtverletzung liege somit nicht in einem Verstoß gegen vertragliche, sondern gesetzliche Pflichten. Ein weiteres Argument gegen die vertragliche Haftung sei die Ähnlichkeit der Berufe des Rechtsanwalts und des Notars, der unstreitig unter die deliktische Haftung fällt. Weniger sinnvoll erscheine auch die Unterscheidung der Verjährungsfrist bei der gerichtlichen Tätigkeit von der Rechtsberatung und Vertragsgestaltung.
In Frankreich sind Gerichtsverfahren mit einem geringeren Kostenrisiko verbunden als in Deutschland. So sind in Frankreich in der Regel keine Gerichtskosten zu entrichten (lediglich vor den Handelsgerichten fällt eine geringe Gebühr an). Ferner trägt die unterlegene Partei nicht grundsätzlich die Anwaltskosten der Gegenseite. Vielmehr muss die obsiegende Partei gemäß Art. 700 CPC beantragt haben, dass der Unterlegene seine Anwaltskosten trägt, was das Gericht nach billigem Ermessen zugestehen oder zurückweisen kann. In den meisten Fällen gesteht das Gericht der obsiegenden Partei Entschädigung für einen Teil der angefallenen Anwaltskosten zu.
Gerichtsbarkeit in Frankreich
In Frankreich gibt es zwei Gerichtszweige, die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (juridiction judiciaire) einerseits und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (juridiction administrative) andererseits. Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit besteht aus drei Instanzen, dem Tribunal de Grande Instance (Landgericht), der Cour d'appel (Oberlandgericht) und der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof). Daneben finden sich besondere Gerichte, wie das Tribunal d'Instance (Amtsgericht), welches für Streitwerte unter 10.000 Euro zuständig ist, den Juge de proximité (ein nicht-professioneller "Bürgerrichter"), der für Fälle unter 4000 Euro kompetent ist, oder das Tribunal de commerce (Handelsgericht), welches Streitigkeiten zwischen Kaufleuten entscheidet.
Zur deutschen Rechtsschutzversicherung bei Verfahren in Frankreich
Üblicherweise ist in deutschen Rechtsschutzverträgen vorgesehen, dass die Versicherung auch für Kosten eines Verfahrens in Frankreich gilt. In der Praxis treten - zumindest nach unserer Erfahrung - bei Verfahren in Frankreich mit dem Rechtsschutzversicherer keine besonderen Probleme auf. Vielmehr wird den französischen Besonderheiten - etwa hinsichtlich des Anwaltshonorars - Rechnung getragen und der Fall in der Regel problemlos abgewickelt.
Zur französische Rechtsschutzversicherung bei Verfahren in Frankreich
In Frankreich ist die Rechtschutzversicherung weniger verbreitet als in Deutschland, was vor allem mit einem niedrigeren Prozesskostenrisiko zusammenhängt. Jedoch wächst die Bedeutung dieser Versicherung mit Zuwachsraten von ca. 8 % pro Jahr und einem Branchenumsatz von 1 Milliarde Euro auch in Frankreich. Mittlerweile sind 45% der Haushalte rechtsschutzversichert. Dies ist einer der Gründe dafür, dass die Anwaltschaft seit Jahren auf eine Reform der als unbefriedigend angesehenen gesetzlichen Regeln gedrängt hat. Der französische Gesetzgeber hat schließlich am 19.02.2007 – im Rahmen der von der Richtlinie 87/344/EWG vom 22. Juni 1987 gewährten Spielräume – eine Reform der Rechtsschutzversicherung verabschiedet, die mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten ist .
Handlungsbedarf sah der Gesetzgeber zunächst hinsichtlich der – teilweise von der öffentlichen Verbraucherschutzkommission (Commission des clauses abusives) kritisierten – Schadensdefinitionen in den Rechtsschutzversicherungen, welche nicht immer eindeutig sind. Art. L 127-2-1 des Code des Assurances bestimmt daher von nun an, dass ein Schadenfall vorliegt, „wenn eine Forderung, die vom Versicherten gestellt wird, oder die an den Versicherten gerichtet ist, zurückgewiesen wird“ Damit steht auch der Zeitpunkt fest, an dem der Schaden entsteht.
Zudem hat der Gesetzgeber eine weit verbreitete Klausel für nichtig erklärt, wonach der Versicherungsschutz erlischt, wenn der Versicherte vor der Schadensmeldung einen Anwalt einschaltet oder rechtliche Schritte einleitet. So besagt der neue Art. L 127-2-2, dass „ Beratung oder rechtliche Schritte, die vor der Schadenmeldung erfolgen, ein Erlöschen des Versicherungsschutzes nicht begründen können. Anderslautende Klauseln sind nichtig. Jedoch sind diese Beratungen oder rechtlichen Schritte nicht durch die Versicherung gedeckt, es sei denn, der Versicherte kann sich auf besondere Umstände berufen, die Eile notwendig gemacht haben.“
Ebenfalls bedeutende Neuerungen betreffen die Rolle des Rechtsanwalts. Gemäß Art. L 127-2-3 steht dem Versicherten nunmehr ein Anspruch auf anwaltlichen Beistand zu, sofern die Gegenseite ebenfalls anwaltlich vertreten ist. Diese Regelung wird von den Versicherungen heftig kritisiert, denn außergerichtlich werden die Verhandlungen häufig von deren Sachbearbeitern geführt. Dies ist nun nicht mehr zulässig, wenn die Gegenseite einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, womit Chancengleichheit bei der Verhandlung erreicht werden soll.
Zwei grundlegende Bestimmungen sollen schließlich gewährleisten, dass der Anwalt allein im Interesse seines Mandanten handelt und nicht im Interesse des Versicherers (zu dem er häufig in einem Abhängigkeitsverhältnis steht). So besagt der neue Art. L 127-3, dass der „Versicherer dem Versicherungsnehmer keinen Anwalt vorschlagen darf, es sei denn, dies wird von dem Versicherungsnehmer schriftlich beantragt.“ Damit soll die Praxis der „Vertrauensanwälte“ eingedämmt werden. Ferner bestimmt Art. L 127-5-1, dass das Anwaltshonorar zwischen dem Anwalt und dem Versicherten auszuhandeln ist und nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Anwalt sein darf. Auch dies soll der Unabhängigkeit des Anwaltes dienen.
Da das ehemals übliche Aushandeln der Honorare zwischen Rechtsanwalt und Versicherer seit der Reform rechtswidrig ist, hat sich die Frage gestellt, wie die Höhe des vom Versicherungsschutz gedeckten Anwaltshonorars nunmehr zu beziffern ist, zumal Frankreich – anders als etwa Deutschland – keine gesetzliche Gebührenordnung kennt. Favorisiert wird hier offenbar, in den neuen Versicherungsverträgen Pauschalen vorzusehen, die sich nach der Sache und dem Verfahren richten. Liegt das Honorar über der Pauschale, so ist die Differenz vom Versicherten selbst zu tragen.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Reform die Rechte der Versicherten in Frankreich deutlich gestärkt hat, wobei gerade die freie Wahl des Anwalts und die Freiheit der Honorarfestsetzung entscheidende Aspekte sind. Die Rechtsschutzversicherung dürfte auch dadurch attraktiver werden und in Frankreich weiterhin an Bedeutung gewinnen. (01/02/2008)
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