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► Menschenrechte bieten Schutz für unser Leben und körperliche Unversehrtheit, beachten unsere Menschenwürde und regeln die Grundlage der zwischenmenschlichen Beziehungen, die für eine normal funktionierende Gesellschaft unerlässlich ist. Daraus ergibt sich, dass sie uns nicht nur von unerwünschten Einflüssen schützen, sondern uns auch verpflichten diese Regeln einzuhalten. Menschenrechte spielen eine ganz besondere Rolle in allen Lebensbereichen und sorgen für eine angemessene Behandlung in jeder Situation. Sie gehen von Prinzipien der Anerkennung der Menschenwürde, Freiheit und Gleichberechtigung aus, die jede Unterscheidung nach Rasse, Farbe, Geschlecht, religiöser oder politischer Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum oder sonstigen Umständen verbieten.
1. Die Persönlichkeitsrechte stellen die grundlegenden Rechte dar.
Dazu gehören:
► Art. 2 der EU-Konvention der Menschenrechte – Recht aufs Leben:
Jeder hat das Recht aufs Leben.
In der Streitigkeit Dodov gegen Bulgarien hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art.2 des EU-Konvents der Menschenrechte angenommen, indem ein an der Alzheimer-Krankheit erkrankter Patient in einem Altersheim starb, nachdem die Pflegekräfte ihre Sorgepflichten vernachlässigt hatten. Der Staat hat nicht gegen die verantwortlichen Pflegekräfte gahandelt, deren Fahrlässigkeit zum Tod des Patienten führte.
Im Prozess Renolde gegen Frankreich hat der Gerichtshof eine Missachtung der positiven Pflicht des Staates zum Schutz des menschlichen Lebens konstatiert. Ein Gefangener hat Selbstmord begangen, weil er zu 45 Tagen Haft verurteilt wurde und im Gefängnis unter starken psychischen Problemen gelitten hat. Die Gefängnisleitung habe ihre Pflicht vernachlässt das Leben des Gafangenen zu schützen. Sie habe seinen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt und ihm die ärztliche Behandlung verweigert.
► Art. 3 der EU-Konvention der Menschenrechte – Folterverbot:
Die internationalen Menschenrechtsabkommen verbieten alle Formen von Folter und jede grausame und unmenschliche Behandlung, die gezielt die Schwäche und Verletzlichkeit eines Menschen zur Erpressung, Demütigung, Bestrafung und Eischüchterung ausnutzen oder den Willen und Widerstand einer Person brechen wollen. Von diesem absoluten Verbot kann nicht abgewichen werden.
Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2008 in dem Prozess Riad und Indiab gegen Belgien einen Verstoß gegen das Folterverbot angenommen. Zwei Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis wurden für mehr als zehn Tage in den Räumen eines internationalen Flughafens aufgehalten, ohne dass sie ihre Grundbedürfnisse befriedigen konnten. Das Gericht hat in der Handlung des Flughafensleitung eine unmenschliche Behandlung und Entwürdigung gesehen, die sich aus dem mehrtagigen Aufenthalt auf einem öffentlichen Ort ergibt.
In der Entscheidung zum Fall Tschember gegen Russland hat der Gerichtshof zum ersten Mal einen Verstoß gegen das Folterverbot bei einer disziplinären Bestrafung eines Soldaten gesehen, die durch einen Offizier angeordnet wurde.
Folter wurde auch im Fall Dedovski und andere gegen Russland bestätigt, indem man einen Verstoß in der Benutzung von Schlägstöcken in russischen Gefängnissen gesehen hat, mit denen die Gafangenen regelmäßig geschlagen worden sind. Diese unmenschliche Behandlung habe die Absicht verfolgt, Angst und Schmerzen bei den Gefangenen hervorzurufen und sie zu demütigen.
► Art. 4 der EU-Konvention der Menschenrechte – Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit:
Das Verbot der Sklaverei gehört zu den absoluten Menschenrechten, die unter keinen Umständen relativiert werden dürfen. Zu ihrer modernen Formen gehören die Zwangsarbeit, Zwangsverheiratung und der Menschenhandel.
► Art. 5 der EU-Konvention der Menschenrechte – Recht auf Freiheit und Sicherheit
Sie haben das Recht auf die Freiheit. Wenn Sie verhaftet werden, haben Sie das Recht die Gründe dafür zu erfahren. Sie haben das Recht möglichst schnell vor Gericht gestellt oder bis zur Gerichtsverhandlung freigelassen zu werden.
2. Verfahrensrechte:
► Art. 6 der EU- Konvention der Menschenrechte – Recht auf einen grechten Prozess:
Dieses Recht gewährleistet jedem ein gerechtes, gleiches und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern. Dazu gehöhrt auch die Garantie der Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung durch einen Rechtsvertreter. Diese Norm bezieht sich auf zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich in dem Verfahren Ramanauskus gegen Litauen mit dem Einsatz der Geheimpolizei und der polizeilichen Provokation befasst. Er hat behauptet, dass diese Ermittlungsmethoden an sich keinen Verstoß gegen das Recht auf ein gerechtes Verfahren darstellen. Doch müsse diesem Handeln aufgrund seiner Risiken ein klarer und begrenzter Rahmen gesetzt werden. Aber auch für den Fall könne im öffentlichen Interesse nicht eindeutig beurteilt werden, welcher Wert den durch den Einsatz der Geheimpolizei erhaltenen Beweisen zukommt. Aus dem Grund könne diese Ermittlungsmethode mittelbar das Recht des Angeklagten auf einen gerechten Prozess beeinträchtigen.
In der Sache Riakib Birioukov gegen Russland hat der Gerichtshof die Gelegenheit gehabt zu bestimmen, welche Anforderungen auf eine Gerichtsentscheidung zu stellen sind, damit das durch den Art. 6 festgelegte Erfordernis eines öffentlichen Verfahrens erfüllt wäre. Es hat sich rausgestellt, dass die Gründe für die strittige Entscheidung der Öffentlichkeit nicht zugänglich waren. Dies hatte zur Folge, dass der Gerichtshof einen Verstoß gegen den Art. 6 I der EU-Konvention für Menschenrechte angenommen hat. Daraus ergibt sich, dass das Recht auf ein gerechtes Verfahren auch das Recht der Öffentlichkeit auf den Zugang zum vollständigen Text einer Gerichtsentscheidung in zivilrechtlichen Streitigkeiten beinhaltet.
In 2008 hat der Gerichtshof zum ersten Mal in dem Verfahren Ismoïlov und andere die Frage der Anwendung von Art. 6 II bezüglich der Erklärungen im Rahmen eines Prozesses untersucht, wo es sich um Auslieferung von Ausländern handelt, die verdächtig sind, terroristische Taten verübt zu haben. Er hat konstatiert, dass die Gerichtsentscheidungen bezüglich der Auslieferungen stark dazu neigen, die Verdächtigen für schuldig zu erklären, was zu einem entsprechenden Eindruck bei der Öffentlichkeit und zur Beeinflussung von den einheimischen Gerichten von den ausgelieferten Personen führt.
► Art. 7 der EU-Konvention der Menschenrechte – Keine Strafe ohne ein vorheriges Gesetz:
Keiner kann für eine Tat verurteilt werden, wenn die Tat zur Zeit der Begehung nicht durch ein Gesetz geregelt war. Dies gilt auch für die Strafe, die nach der Zeit der Tatbegehung gemessen werden muss.
In der Sache Korbely gegen Ungarn hat man einem Soldaten in Rente seine Teilnahme an der Niederschlagung eines Aufstands während der Revolution in 1956 vorgeworfen. Die einheimischen Gerichte haben sich auf den Art. 3 I der Genfer Konvention aus 1949 berufen und haben ihn für schuldig für einen mehrfachen Mord erklärt und wegen eines Verbrechens gegen Menschlichkeit verurteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat zwar bestätigt, dass Art. 3 I der Genfer Konvention eine Grundlage für die Verurteilung wegen eines in 1956 begangenen Verbrechens gegen Menschlichkeit darstellen kann, aber die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen für die Annahme der Straftat verlangt. Für die Bestimmung dieser Kriterien sei nicht der Begriff des Verbrechens gegen Menschlichkeit in Art. 3 der Genfer Konvention maßgeblich, sondern seine internationale Definition zur Zeit der Tatbegehung, die nach der Ansicht des Gerichtshofs die ungarischen Gerichte nicht berücksichtigt haben. Gestützt auf Art. 3 haben sie eins der Opfer für einen Nichtkämpfer erklärt. Dies hält der Gerichtshof für unvereinbar mit den Prinzipien des internationalen Rechts in der Revolutionszeit, aufgrund dessen es nicht möglich gewesen wäre, eine bewaffnete Person als Nichtkämpfer i. S. v. Art. 3 der Genfer Konvention zu definieren. Aus dem Grund könne diese Norm nicht als Grundlage für Verurteilung wegen Verbrechens gegen Menschlichkeit in 1956 dienen. Damit liege ein Verstoß gegen den Art. 7 der EU-Konvention der Menschenrechte.
► Art. 13 der EU-Konvention der Menschenrechte – Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz:
Diese Norm garantiert jedem, der einen Verstoß gegen seine Rechte behauptet, ein effektives Rechtsverfahren vor einem Gericht in dem jeweiligen Land.
In der Entscheidung in der Sache Tschember gegen Russland äußert sich der Gerichtshof, dass trotz der mangelnden wirksamen strafrechtlichen Untersuchung eines Fehlers von einem Staatsbeamten und der Prozessbeendigung schon im Ermittlungsstadium kann ein Zivilrecht nicht auf einen Antrag in der gleichen Sache tätig werden. Ein solches Verfahren nach dem russischen Recht und die folgende Verurteilung zur Schadensersatzzahlung seien unwirksam.
3. Private und politische Rechte:
► Art. 8 der EU-Konvention der Menschenrechte – Schutz des Privat- und Familienlebens:
Sie haben das Recht aufs Respektieren ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnstätte und Briefschaft.
In der Streitigkeit E.B. gegen Frankreich hat sich der Gerichtshof mit dem Antrag auf Adoption beschäftigt, der aus dem Grund der sexuellen Orientierung der Antragsstellerin durch die französischen Behörden zurückgewiesen wurde. Die Ablehnung des Antrags würde mit ungeeigneten familiären Bedingungen begründet, obwohl die Antragsstellerin in einer stabilen und dauerhaften Beziehung mit einer Person des gleichen Geschlechts lebt. In der Unterscheidung der potentiellen Adoptiveltern aufgrund ihrer sexuellen Orientierung sieht det Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen Art. 8 i. V. m. Art. 14 der EU-Konvention.
► Art. 9 der EU-Konvention der Menschenrechte – Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit:
Sie können frei denken und Ihre Religion in der Privatsphäre als auch in der Öffentlichkeit ausüben.
In der Sache Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas und andere gegen Österreich hat der Gerichtshof zu Gunsten der Zeugen Jehovas entschieden, indem er konstatiert hat, dass eine Wartezeit von 20 Jahren auf die Anerkennung der juristischen Person einer Religionsgemeinschaft nicht rechtmäßig ist. Selbst die gesetzliche Wartezeit von 10 Jahren, nach der eine eingetragene Religionsgemeinschaft das Recht auf das Satut von einer „Religionsgesellschaft“ erwirbt, könne nur unter besonderen Umständen akzeptiert werden, wenn es sich dabei um unbekannte Gemeinschaften handelt. Doch bei Gemeinschaften, die schon seit einer längeren Zeit national oder international tätig sind, wirke sich eine solche Wartezeit diskriminierend aus.
► Art. 10 der EU-Konvention der Menschenrechte – Äußerungsfreiheit:
Jeder hat das Recht zu sagen und zu schreiben, was er denkt, die Informationen an andere weiterzugeben oder sie von anderen zu erhalten. Dazu gehört auch die Pressenfreiheit.
Der Gerichtshof hat in der Streitigkeit Vajnai gegen Ungarn das Problem der Symbole und ihrer Verbote durch die Landesgesetzgebung behandelt. Es handelte sich dabei um den Führer einer ungarischen politischen Partei, der verurteilt wurde, weil er während einer angemeldeten öffentlichen Veranstaltung einen roten Stern auf seiner Jacke getragen hat. Die Verurteilung wurde auf den Vorschriften des Strafgesetzbuches gestützt, die das öffentliche Tragen von „totalitären“ Symbolen im öffentlichen Raum verbieten. Nach dem Gerichtshof habe der rote Stern mehrere Bedeutungen und symbolisiere nicht nur das totalitäre kommunistische Regime, sondern auch die internationale Arbeitsbewegung und einige in mehreren Ländern tätige und rechtmäßige politische Parteien. Demnach liege in der Verurteilung des Parteiführers ein Verstoß gegen Art. 10 vor.
► Art. 11 der EU-Konvention der Menschenrechte – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Sie haben das Recht an friedlichen Veranstaltungen teilzunehmen, Vereinigungen zu gründen oder ihr Mitglied zu werden.
► Art. 3 des Protokols Nr. 1 – Recht auf freie Wahlen:
In 2008 hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Sache Tãnase und Chirtoacã gegen Moldavien zum allersersten Mal mit der Frage der doppelten Staatsangehörigkeit in Bezug auf eine freie Wahl befasst. Das Landesrecht verbietet den Bürgern mit einer mehrfachen Staatsangehörigkeit für die Wahl ins Parlament zu kandidieren und im Falle eines Erfolgs in der Wahl Parlamentsmitglied zu werden. Der Gerichtshof stützt sich auf mehreren europäischen und internationalen Dokumenten und demokratischen Prinzipien. Es gäbe eine innere Abhängigkeit des Rechts zu wählen mit dem Recht gewählt zu werden im Rahmen der Garantie des Art. 3 des Protokols Nr. 1.. Damit liege ein Verstoß gegen diese Norm vor.
► Art. 1 des Protokols Nr. 1 – Schutz des Eigentums:
Die Garantie des Eigentums bezweckt die Erhaltung eines Freiheitsraumes im Vermögensbereich zur Sicherung der materiellen Grundlagen der Persönlichkeitsentfaltung der Träger des Eigentumsrechts. Sie wird durch die Erbrechtsgarantie ergänzt und bildet zusammen mit ihr die Grundlage für die private Vermögensordnung.
Ihr Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen, als auch ihr geistiges Eigentum und Fordeungen werden vor Eingriffen durch Dritte geschützt. Sie dürfen ungehindert Ihr Eigentum nutzten und frei darüber verfügen, soweit Sie nicht gegen die allgemein geltenden Schranken verstoßen. Es besteht kein absoluter Schutz vor Enteignung.
In der Streitigkeit Epstein und andere gegen Belgien hat sich der Gerichtshof mit einem Gesetz beschäftigt, das Maßnahmen zu Gunsten der judischen und zigeunerischen Opfer des 2. Weltkriegs vorsieht, aber verlangt, dass die zu entschädigende Opfer zum 01. Januar 2003 die belgische Staatsangehörigkeit haben. Der Gerichthof bestätigt die bisher ergangene Rechtsprechung und ergänzt sie in zwei Punkten. Jeder Staat müsse selbst die Kriterien für den Schadensersatz für Opfer des von einem dritten Staat verursachten Krieges bestimmen dürfen und die Kläger müssen die gesetzlichen Bedingungen erfüllen um eine Entschädigung zu beanspruchen. Außerdem sei hinsichtlich der Staatsangehörigkeit zwischen dem Schadensersatz für Kriegsopfer und der Gewährung sozialer Leistungen unterschieden.
In dem Fall Köktepe gegen die Türkei handelt es sich um einen Eingriff in die Rechte des Eigentümers von einem Grundstück, das er vom Staat gekauft hat. Im Grundbuch wurde es als landwirtschaftliche Parzelle eingetragen. Die Waldverwaltung hat aber einen Anspruch darauf gestellt und es als Waldparzelle definiert, obwohl es im Grundbuch keinen entsprechenden Vermerk gab. Folgend wurde der Grundstückseigentümer zum Haft verurteilt, als er sein Grundstück kultiviert hat. Die Behörden haben ihm die landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle verboten. Der Europäische Gerichtshof sieht darin einen ungerechtfertigten Eingriff in die Rechte des Eigentümers, zu denen auch die Nutzung seines Eigentums gehört, und damit einen Verstoß gegen Art. 1 des Protokols Nr. 1.
► Art. 41 der EU-Konvention der Menschenrechte – Gerechte Entschädigung:
Der Gerichtshof hatte die Frage des Ersatzes eines immateriellen Schadens bezüglich einer zu langen Laufzeit eines Prozesses, der durch eine große Anzahl an Klägern eingeleitet wurde, in den Fällen Arvanitaki-Roboti und andere gegen Griechenland und Kakamoukas und andere gegen Griechenland zu klären. Er berücksichtigt die Tatsache, dass eine so große Klägeranzahl Einfluß auf die Angst und Unsicherheit aller Beteiligten hat, aber auch auf die Höhe des Betrags, der als Ersatz eines immateriellen Schadens ausgezahlt wird. Bestimmte Elemente können die Erhöhung, andere die Reduzierung dieses Betrags rechtfertigen.
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